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Ehegatten Unterhalt




Ehegatten-Unterhalt: Trennungsunterhalt

 

Von dem Moment an, in dem die Ehegatten getrennt leben, ist Trennungsunterhalt zahlbar. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen oder ohne jedes Einkommen hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich danach, wie die Einkommensverhältnisse der Eheleute vor der Trennung waren. Der Lebensstandard soll soweit wie möglich unverändert bleiben gegenüber der Zeit vor der Trennung. Es wird also ermittelt, wie viel Geld die Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung etwaiger Schulden und unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt monatlich zur Verfügung hatten.
Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten wird das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate addiert und anschließend durch 12 geteilt, so dass ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen errechnet wird, in dem mögliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – enthalten sind. Von diesem durchschnittlichen Einkommen werden abgezogen etwaige monatliche Kreditverbindlichkeiten, etwaige Gewerkschaftsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Wenn Kindesunterhalt zahlbar ist, wird zunächst der zahlbare Kindesunterhalt – ohne Kindergeldanrechnung – vom Einkommen abgezogen.


Wer keine Miete zahlen muss, da er im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, hat unterhaltsrechtlich einen sog. Wohnwertvorteil, der das Einkommen erhöht.


Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt

Auch nach einer Ehescheidung besteht u. U. ein Anspruch auf nachehelichem Unterhalt. Wegen der umfangreichen Einzelheiten sollte die Auskunft eines Rechtsanwalts eingeholt werden.




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