Ehegatten Unterhalt
Ehegatten-Unterhalt: Trennungsunterhalt
Von dem Moment an, in dem die Ehegatten getrennt leben, ist Trennungsunterhalt
zahlbar. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen oder ohne jedes Einkommen
hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe
des Unterhaltsanspruchs richtet sich danach, wie die Einkommensverhältnisse
der Eheleute vor der Trennung waren. Der Lebensstandard soll soweit wie möglich
unverändert bleiben gegenüber der Zeit vor der Trennung. Es wird also
ermittelt, wie viel Geld die Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung
etwaiger Schulden und unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt monatlich
zur Verfügung hatten.
Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten wird das Nettoeinkommen der
vergangenen 12 Monate addiert und anschließend durch 12 geteilt, so dass
ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen errechnet wird, in dem mögliche
Sonderzahlungen des Arbeitgebers – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
– enthalten sind. Von diesem durchschnittlichen Einkommen werden abgezogen
etwaige monatliche Kreditverbindlichkeiten, etwaige Gewerkschaftsbeiträge
und berufsbedingte Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten von der Wohnung
zur Arbeitsstätte. Wenn Kindesunterhalt zahlbar ist, wird zunächst
der zahlbare Kindesunterhalt – ohne Kindergeldanrechnung – vom Einkommen
abgezogen.
Wer keine Miete zahlen muss, da er im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung
lebt, hat unterhaltsrechtlich einen sog. Wohnwertvorteil, der das Einkommen
erhöht.
Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt
Auch nach einer Ehescheidung besteht u. U. ein Anspruch auf nachehelichem Unterhalt.
Wegen der umfangreichen Einzelheiten sollte die Auskunft eines Rechtsanwalts
eingeholt werden.
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